Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 164 (Durchführungsbeschlüsse des Rates)
Artikel 164
(ex-Artikel 148 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsverordnungen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 148 EGV
Kommentar zu Artikel 164
1
Diese Vorschrift ermächtigt das EP und den Rat, Durchführungs-VO für den ESF zu erlassen. Sie werden nach Anhörung des WSA (Art. 304) und des AdR (Art. 305) unter Beteiligung des EP entsprechend dem Verfahrendes Art. 294 erlassen.
2
Der ESF ist in Art. 175 Abs. 1 primärrechtlich mit der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts verbunden. Die geltende ESF-VO (EG) Nr. 1081/2006 des EP und des Rates v. (ABl. L 210/12) bindet den Fonds in Art. 2 Abs. 1 auch sekundärrechtlich in diese Politik und ihre Ziele und damit in die VO (EG) Nr. 1083/2006 v. (ABl. L 210/25) ein und regelt deshalb nur die speziellen Aufgaben und Interventionsbereiche des ESF innerhalb der Kohäsions- und Strukturpolitik (vgl. Schwarze/Ross, Art. 149...