Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Kontrolle
Artikel 163
(ex-Artikel 147 EGV)
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 147 EGV
III. Kontrolle
7
Neben der Kontrolle im Rahmen der Begleitung der verschiedenen Interventionsformen besitzt die KOM die Möglichkeit, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern vor Ort vorzunehmen. Hiervon macht sie in Form von Stichproben Gebrauch. In Folge größerer Dezentralisierung der Programme sieht die VO (EG) Nr. 1083/2006 in Art. 67 eine Definition der Begleitindikatoren sowie einen jährlichen Durchführungsbericht für jedes Programm vor, der die Qualität der vorhandenen Informationen garantieren soll und eine Begleitung auf EU-Ebene durch Bemerkungen der KOM gegenüber der Verwaltungsbehörde oder Empfehlungen erlaubt. Für durch Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeiten verloren gegangene Beträge haftet der MS subsidiär, sofern er und/oder der Träger nicht nachweisen kann, dass sie ihm nicht anzulasten sind (Einzelheiten zur Finanzkontrolle s...