Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. ESF-Ausschuss
Artikel 163
(ex-Artikel 147 EGV)
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 147 EGV
II. ESF-Ausschuss
6
Der in Art. 163 vorgesehene Ausschuss setzt sich nach Art. 104 VO (EG) Nr. 1083/2006 aus einem Vertreter der Regierung, der Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerverbände je MS zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied der KOM, das sich durch einen hohen Beamten vertreten lassen kann. Mitglieder und Stellvertreter sind vom Rat auf Vorschlag der KOM für die Dauer von drei Jahren ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Der Ausschuss gibt z.B. zu den Entwürfen der Entscheidungen der KOM über die Programmplanung der MS in Bezug auf den ESF seine Stellungnahmen mit absoluter Mehrheit ab. Die KOM muss den Ausschuss davon in Kenntnis setzen, wie sie den Stellungnahmen Rechnung getragen hat bzw. begründen, wenn sie seiner Auffassung nicht folgt.