Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Verwaltung
Artikel 163
(ex-Artikel 147 EGV)
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 147 EGV
I. Verwaltung
1
Die KOM ist für die Verwaltung des ESF zuständig . Strategie und Budget des ESF werden zwischen den MS, dem EP und der KOM verhandelt und beschlossen. Auf dieser Grundlage werden von den MS gemeinsam mit der KOM für einen siebenjährigen Zeitraum operationelle Programme (OP) geplant. Diese OP werden dann mit Hilfe eines breiten Spektrums an Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Bereich durchgeführt. (Einzelheiten zur Programmplanung s. bei Art. 177.)
2
Fondsverwalter in Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
3
Die Programmplanung wird nach Art. 32 VO (EG) Nr. 1083/2006 in den MS in Form von OP durchgeführt, die sich in den nationalen strategischen Rahmenplan (NSRP) nach Art. 27 VO (EG) Nr. 1083/2006 einordnen. Der Plan enthält im Rahmen der strategischen Kohäsionsleitlinien der EU nach Art. 25 VO ...