Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 163
Artikel 163
(ex-Artikel 147 EGV)
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 147 EGV