Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. ESF-Reform 2007
Artikel 162
(ex-Artikel 146 EGV)
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 146 EGV
II. ESF-Reform 2007
3
In der Förderperiode seit 2007 sehen die allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds (VO (EG) Nr. 1083/2006 v. , ABl. L 210/25) die Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ (für die am wenigsten entwickelten Regionen) sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (Vorwegnahme und Bewältigung von wirtschaftlichen Veränderungen) vor. Der siebte ESF (2007–2013) ist dazu noch stärker mit dem Politikrahmen der EU verbunden, um besser zu den Beschäftigungszielen und Zielsetzungen de...