Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Ziel und Aufgaben
Artikel 162
(ex-Artikel 146 EGV)
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 146 EGV
I. Ziel und Aufgaben
1
Art. 162 definiert Ziel und Aufgaben des ESF. Um zur Verwirklichung der in der Vorschrift festgelegten Ziele „der Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt und damit zur Hebung der Lebenshaltung“ beizutragen, legt die Vorschrift zugleich dessen Aufgaben fest, nämlich „die Förderung der beruflichen Verwendbarkeit“ und „die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte“ sowie die „Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen an die Produktionssysteme, ins...