Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Bedeutung und Stellung des ESF
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Der ESF war bereits Bestandteil der Gründerverträge von Rom. Er wurde gem. ex-Art. 146 EG (jetzt Art. 162) als einziger der Strukturfonds unmittelbar durch den ursprünglichen EWGV errichtet. Unterstrichen wird seine Bedeutung durch Art. 3 Abs. 3 3. Spiegelstrich EUV, der die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zum Unionsziel und deren Aufgabe nach Art. 4 Abs. 2 lit. b macht, zu der der ESF nach Art. 175 beiträgt. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der ESF erstmals als eigenständiger Titel X im AEUV verankert und aus dem Titel IX „Sozialpolitik“ herausgelöst. Dies verdeutlicht seinen Anwendungsbereich und seine Bedeutung als Arbeitsmarktfonds im Rahmen der Kohäsions- und Strukturpolitik.