Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 158 (Bezahlte Freizeit)
Artikel 158
(ex-Artikel 142 EGV)
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 142 EGV
Kommentar zu Artikel 158
1
Die Vorschrift hat rein programmatischen Charakter. Weder begründet sie Verpflichtungen für die MS, noch entfaltet sie unmittelbare Wirkung zugunsten des Einzelnen.
2
Die GRCh der EU behandelt in Art. 8 den Anspruch der Arbeitnehmer auf die wöchentliche Ruhezeit und auf einen bezahlten Jahresurlaub.
3
Hintergrund der bisherigen Vorschriften waren befürchtete Wettbewerbsnachteile aufgrund großzügiger Regelungen über bezahlte Freizeit. Ob vor diesem Hintergrund für die unveränderte Übernahme der Vorschrift in Anbetracht neuer EU-Kompetenzen für bindende Mindestnormen auf diesem Gebiet in Art. 158 noch ein Bedürfnis bestand, muss bezweifelt werden(vgl. schon zu ex-Art.137 EG, Bergmann/Lenz, Der Amsterdamer Vertrag, Art. 4 Rn.42); außerdem handelt es sich in diesem Bereich weitgehend um Tarifrecht, so dass Wettbewerbsnachteile mit den Instrumenten des sozialen Dialogs verhindert werden können.