Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Bewertung
Artikel 155
(ex-Artikel 139 EGV)
(1)
Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen.
(2)
Die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder – in den durch Artikel 153 erfassten Bereichen – auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Das Europäische Parlament wird unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig, sofern die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 153 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 139 EGV
IV. Bewertung
9
Trotz der Fortschritte des sozialen Dialogs ist auch fast 30 Jahre nach seiner Einführung durch Jacques Delors am 31.11985 in Val Duchesse festzustellen, dass dieser bisher lediglich ein Dialog und kein Steuerungsinstrument ist. Ein Instrument, das es ermöglicht, über Verhandlungen die sozialen Auswirkungen des...