Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Mittel
Artikel 155
(ex-Artikel 139 EGV)
(1)
Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen.
(2)
Die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder – in den durch Artikel 153 erfassten Bereichen – auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Das Europäische Parlament wird unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig, sofern die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 153 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 139 EGV
II. Mittel
2
Die Begriffe „vertragliche Beziehungen“ und „Vereinbarungen“ sind nicht mit europäischen Tarifverträgen gleichzusetzen. Realistisch sind damit zunächst vor allem Vereinbarungen der Sozialpartner auf EU-Ebene, die dann jeweils auf der Ebene der MS von den nationalen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden innerhalb der...