Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Ziel
Artikel 155
(ex-Artikel 139 EGV)
(1)
Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen.
(2)
Die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder – in den durch Artikel 153 erfassten Bereichen – auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Das Europäische Parlament wird unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig, sofern die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 153 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 139 EGV
I. Ziel
1
Ziel des sozialen Dialogs nach Art. 155 ist die Entwicklung einer Verhandlungsstruktur zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft, die zu gemeinsamen Absprachen, Zielen und Verpflichtungen führt. Dazu schafft die Vorschrift einen Verhandlungsraum , in dem europäische sozialpolitische Bestimmungen im Rahmen von Verhandlun...