Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 149 (Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten)
Artikel 149
(ex-Artikel 129 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.
Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 129 EGV
Kommentar Art. 149
1
Nach Art. 149 wird der Rat gem. dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294) ermächtigt, zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung nationaler Beschäftigung Anreizmaßnahmen insbes. in Form von Pilotvorhaben zu beschließen. Diese Maßnahmen sollen die Entwicklung und Umsetzung e...