Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 146 (Beschäftigungspolitik der Mitgliedsstaaten)
Artikel 146
(ex-Artikel 126 EGV)
(1)
Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union zur Erreichung der in Artikel 145 genannten Ziele bei.
(2)
Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 148 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 126 EGV
Kommentar Art. 146
1
Abs. 1 enthält zunächst eine Grundaussage für die Beschäftigungspolitik, und zwar, dass die MS für „ihre“ Beschäftigungspolitik zuständig und verantwortlich sind, aber zur Verwirklichung der Ziele der EU i.S.d. Art. 145 beitragen müssen. Für die im Prinzip nationalen Beschäftigungspolitiken gelten danach unionsrechtliche Vorgaben und Verpflichtungen. Sie sind in die EU-Ziele eingebunden und unterliegen einer Unionsdisziplin, die in Art. 145–148 konkretisiert wi...