Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 142 (Wechselkurspolitik)
Artikel 142
(ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)
Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 124 EGV
Kommentar Art. 142
1
Die MS, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden als ‚Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt’ oder ‚Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung’ bezeichnet. Der Ausnahmestatus hat zur Folge, dass diese Länder von den Rechten und Pflichten der Währungsunion ausgeschlossen sind. Die Rechtsvorschriften für die 3. Stufe treffen auf diese Länder nicht zu. In der 3. Stufe der WWU setzt sich für diese Länder der Rechtszustand der 2. Stufe fort. Insbes. treten sie keine währungspolitischen Befugnisse ab und besitzen keine Stimmrechte bei der Gestaltung der Geld- und Währungspolitik der EU, sei es innerhalb des ESZB oder bei einschlägigen Beschlüssen des Rates.
2
Von zentraler Bedeutung ist, ...