Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 135 (Aufforderung an die Kommission, Vorschlag vorzulegen)
Artikel 135
(ex-Artikel 115 EGV)
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 121 Absatz 4, Artikel 126 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 138, Artikel 140 Absatz 1, Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 140 Absatz 3 und Artikel 219 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 115 EGV
Kommentar Art. 135
1
Art. 135 schließt das Kapitel 3 mit Bestimmungen ab über Initiativrechte des Rates und einzelner MS hinsichtlich von Verfahren, für die eine Empfehlung oder ein Vorschlag der KOM Voraussetzung sind. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen an einzelne MS betreffend etwa die Unvereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit dem Funktionieren der WWU, die Vermeidung übermäßiger Defizite oder den Konvergenzfortschritten jener MS, deren Währung noch nicht der Euro ist.