Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 133 (Verwendung des Euro als einheitliche Währung)
Artikel 133
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.
Kommentar Art. 133
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Art. 133 stellt sicher, dass alle Maßnahmen getroffen werden, die für die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung erforderlich sind.