Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 131 (Pflichten der Mitgliedsstaaten)
Artikel 131
(ex-Artikel 109 EGV)
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 109 EGV
Kommentar Art. 131
1
Die Art. 130 u. 131 stellen eine wesentliche Flankierung der Wirksamkeit der EZB und des ESZB dar; die Art. regeln die Unabhängigkeit der Zentralbanken der EU und stellen sicher, welche rechtlichen Voraussetzungen in den MS zu diesem Zweck zu gewährleisten sind.
Als ein Wesenskern der Unabhängigkeit untersagt Art. 130 es der EZB und den nationalen Zentralbanken sowie den Mitgliedern ihrer Beschlussorgane ausdrücklich, Weisungen von EU-Organen oder von Regierungen der MS einzuholen oder entgegenzunehmen.
Art. 131 verpflichtet die MS darüber hinaus sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzungen ihrer Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB in Einklang stehen. Diese Bestimmungen legen die MS damit auf ein konkretes Modell zur Eingliederung der Zentralbank in...