Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 131
Artikel 131
(ex-Artikel 109 EGV)
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 109 EGV