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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Handlungsform; Verfahren

Artikel 115

(ex-Artikel 94 EGV)

Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 94 EGV

III. Handlungsform; Verfahren

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Als Handlungsform zur Rechtsangleichung nach Art. 115 kommt nur die RL in Betracht (zu RLen vgl. die Kommentierung zu Art. 288). Der Rat erlässt die RL gem. einem besonderen Gesetzgebungsverfahren. Dieses besteht darin, dass der Rat einstimmig und nach Anhörung des EP u. des WSA beschließt. Da in Art. 115 nichts Abweichendes geregelt ist, kann der Rat die RL gem. Art. 17 Abs. 2 EUV nur auf Vorschlag der KOM erlassen.

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