Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Voraussetzungen und Anwendungsbereich der Rechtsangleichung nach Art. 115
Artikel 115
(ex-Artikel 94 EGV)
Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 94 EGV
II. Voraussetzungen und Anwendungsbereich der Rechtsangleichung nach Art. 115
1. Voraussetzungen
2
Die Rechtsangleichung nach Art. 115 erfasst die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS“ sind wie in Art. 114 zu verstehen (s. dort, Rn. 8). Diese Vorschriften müssen sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Auch hinsichtlich dieser Voraussetzung ist davon auszugehen, dass für ihre Anwendung keine anderen Anforderungen gelten als für die Rechtsangleichung nach Art. 115 Abs. ...