Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 115
(ex-Artikel 94 EGV)
Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 94 EGV
I. Normzweck
1
Der Normzweck der Vorschrift erschließt sich aus ihrer wechselhaften Bedeutung im Verlauf der vertraglichen Entwicklung vom ursprünglichen EWG-Vertrag bis zum Vertrag von Lissabon. Die Vorschrift war in Gestalt des Art. 100 EWGV (später Art. 94 EG, jetzt Art. 115) von Anfang an Bestandteil des E(W)G-Vertrages und ist inhaltlich nahezu unverändert geblieben. Sie war bis zum Inkrafttreten der EEA die allgemeine Grundnorm für die Rechtsangleichung im Gemeinsamen Markt und bildete die Rechtsgrundlage für den Erlass zahlreicher RLen in einem breit gefächerten Spektrum von Rechtsmaterien (vgl. den Überblick bei Oppermann , Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 18 Rn. 40 ff.). Ihre Bedeutung änderte sich, als durch di...