Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Methoden der Rechtsangleichung
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Je nach der Intensität der Harmonisierung können verschiedene Methoden der Rechtsangleichung unterschieden werden (vgl. hierzu umfassend Leible/Schröder , in Streinz, Art. Art. 114 AEUV Rn. 25 ff.; ferner den Überblick bei Kahl , in Callies/Ruffert, Art. Art. 114 AEUV Rn. 15 f.). Am weitreichendsten ist die vollständige („totale“) Harmonisierung , bei der die Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen vollständig und abschließend festgelegt werden und den MS kein Spielraum für abweichende Regelungen verbleibt. Maßnahmen solcher Art lösen eine Sperrwirkung für die gesetzgeberische Tätigkeit der MS aus (EuGH, Rs. 278/85, KOM/Dänemark, Slg. 1987, 4069; von Danwitz , a.a.O., Rn. 84). Dem Ansatz der vollständigen Harmonisierung folgen beispielsweise die RLen zur Rechtsangleichung auf dem Gebiet der technischen Normung (vgl. Entschließung des Rates v. über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung, ABl. Nr. C 136/1). Die partielle oder Teilangleichung zeichnet sich durch eine Beschränkung des Regelungsgegenstandes aus. So kann die Harmonisierungsmaßnahme lediglich einen Rahmen allgemeiner Grund...ABl. 1997 Nr. L 27/20