ABGB § 905b., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
§ 905b.
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
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