Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Fünftes Hauptstück
Artikel VI Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB) (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811)
§ 2. (1) § 469a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach dem beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.
(2) Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung, die vor dem beim Grundbuchsgericht einlangen, ist § 469a ABGB in der geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung kommt weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.
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