Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Fünftes Hauptstück
In-Kraft-Treten (Anm.: aus BGBl. I Nr. 104/2002, zu den §§ 392 – 397, JGS Nr. 946/1811)
(1) Art. IV tritt mit in Kraft.
(2) Die §§ 392 bis 397 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.
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