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ABGB Artikel V Verbandsklage (Anm.: Zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811), BGBl. I Nr. 50/2013, gültig von 01.08.2002 bis 15.03.2013

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Fünftes Hauptstück

Artikel V Verbandsklage (Anm.: Zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811)

1. Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Z 1 klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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