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ABGB Artikel 2 Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 51/2005, zu § 1396a, JGS Nr. 946/1811), BGBl. I Nr. 51/2005, gültig ab 10.06.2005

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Fünftes Hauptstück

Artikel 2 Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 51/2005, zu § 1396a, JGS Nr. 946/1811)

1. Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen sind die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 und Abs. 3 ABGB anzuwenden.

2. § 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48/1885, in der Fassung des Art. 16 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939, ist nicht mehr anzuwenden, wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem übernommen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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