ABGB ARTIKEL X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB, JGS Nr. 946/1811), BGBl. Nr. 566/1983, gültig ab 01.01.1984

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Fünftes Hauptstück

ARTIKEL X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB, JGS Nr. 946/1811)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

2. (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam gewordenen Legitimationen und deren Rechtsfolgen ist das bisher geltende Recht einschließlich des § 31 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes vom , deutsches RGBl. I S 1146, und des § 22 Abs. 2, 5 bis 7 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom , deutsches RGBl. I S 533, maßgebend.

(2) Die bisher geltenden Vorschriften sind in denjenigen gerichtlichen Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind.

(3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachten Verfahren sind die bisher geltenden Bestimmungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 weiter anzuwenden.

3. – 5. (Anm.: Die Ziffern 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

6. (Anm.: Vollziehungsklausel)

7. (Anm.: Vollziehungsklausel)

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