Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Fünftes Hauptstück
Artikel X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
a) die §§ 1 bis 3, 5 bis 7, 12 bis 15, 25 bis 55, 57, 60, 61, 64 und 66 bis 72 sowie, soweit sie die Entmündigung betreffen, die §§4, 8 bis 11, 56, 58, 62, 63, 65, 73 und 74 der Entmündigungsordnung vom , RGBl. Nr. 207, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1978;
b) die Verordnung vom , JMVBl. Nr. 24, über die Bekanntmachung einer Entmündigung;
c) die Verordnung vom , RGBl. Nr. 265, über das zur Entmündigung eines Inländers, der im Inland keinen Aufenthalt hatte, zuständige Bezirksgericht.
3. (1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand.
(2) Die Bestellung eines Kurators nach einer anderen Rechtsvorschrift als der Entmündigungsordnung bleibt unberührt.
4. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
5. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen, besonders auf den Begriff der „Entmündigung“, verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Art. VII und VIII, der Bundesminister für Justiz betraut; er hat hinsichtlich des Art. IX Z 6 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des Art. VII ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Art. VIII der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
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