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ABGB § 992. c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen., BGBl. I Nr. 28/2010, gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.

§ 992. c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen.

Bey Darleihen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nähmlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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