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ABGB § 985. Gelddarleihen., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.

§ 985. Gelddarleihen.

Ein Gelddarleihen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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