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ABGB § 95., BGBl. Nr. 412/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

§ 95.

Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken; ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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