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ABGB § 95., BGBl. I Nr. 125/1999, gültig ab 01.01.2000

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

§ 95.

Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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