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ABGB § 93., BGBl. Nr. 97/1986, gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

§ 93.

(1) Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen zu führen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

(2) Derjenige Ehegatte, der nach Abs. 1 den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, hat hiebei das höchstpersönliche Recht, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen. Er hat das Recht zu verlangen, daß er in Urkunden aller Art mit diesem Doppelnamen bezeichnet wird. Die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkunden werden durch diese Anordnungen nicht berührt.

(3) Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf weder im Sinn des Abs. 1 als gemeinsamer Familienname bestimmt oder geführt noch im Sinn des Abs. 2 nachgestellt werden; dann beziehen sich die Abs. 1 und 2 auf den zuletzt vor der Schließung der geschiedenen oder aufgehobenen Ehe geführten Familiennamen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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