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ABGB § 932. Wirkung., RGBl. Nr. 69/1916, gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.

§ 932. Wirkung.

(1) Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, daß er nicht behoben werden kann und daß er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. In allen Fällen haftet der Übergeber für den verschuldeten Schaden.

(2) Eine unerhebliche Minderung des Wertes kommt nicht in Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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