Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
§ 910.
Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugniß des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besondern Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.
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