ABGB § 89. Persönliche Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. Nr. 412/1975, gültig ab 01.01.1976

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

§ 89. Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.

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