ABGB § 89. Persönliche Rechtswirkungen der
Ehe, BGBl. Nr. 412/1975, gültig ab 01.01.1976
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
§ 89. Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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