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ABGB § 838., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Sechzehntes Hauptstück. Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.

§ 838.

Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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