ABGB § 838., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Sechzehntes Hauptstück. Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.
§ 838.
Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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