ABGB § 806., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2004

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft

§ 806.

Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohlthat den Inventariums vorbehalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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