ABGB § 800. Bedingte und unbedingte
Erbantrittserklärung, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
§ 800. Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
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