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ABGB § 799. Ausweisung des Rechtstitels; Erbserklärung., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2004

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft

§ 799. Ausweisung des Rechtstitels; Erbserklärung.

Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung, aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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