ABGB § 798., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft

§ 798.

Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bey diesem Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seyn, bestimmen die besondern, über das gerichtliche Verfahren bestehenden, Vorschriften. Hier wird festgesetzt, was dem Erben, oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassenschaft hat, zu thun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebühret, zu gelangen.

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