ABGB § 780., RGBl. Nr. 69/1916, gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Vierzehntes Hauptstück Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil

§ 780.

Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichttheil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.

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