Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Vierzehntes Hauptstück Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil
§ 777.
Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, daß die Uebergehung Eines aus mehrern Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Daseyn desselben unbekannt war, so ist der Uebergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichttheile zu begnügen; sondern er kann den Erbtheil, welcher für den am mindesten begünstigten Notherben ausfällt; wofern aber der einzige noch übrige Notherbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu gleichen Theilen berufen sind, einen gleichen Erbtheil verlangen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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