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ABGB § 777. 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Vierzehntes Hauptstück Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil

§ 777. 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten

Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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