Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Vierzehntes Hauptstück Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil
§ 775. Rechtsmittel des Notherben: a) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichttheile;
Ein Notherbe, welcher ohne die in den §§. 768 – 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; und, wenn er in dem reinen Betrage des Pflichttheiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.
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