Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Vierzehntes Hauptstück Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil
§ 768. Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.
Ein Kind kann enterbt werden:
1)(Anm.: Aufgehoben durch Art. 7, RGBl. Nr. 49/1868)
2) wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;
3) wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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