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ABGB § 755a., BGBl. Nr. 656/1989, gültig von 01.01.1991 bis 01.01.1991

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Dreizehntes Hauptstück Von der gesetzlichen Erbfolge

§ 755a.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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