ABGB § 730. Gesetzliche Erben, BGBl. I Nr. 58/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Dreizehntes Hauptstück Von der gesetzlichen Erbfolge
§ 730. Gesetzliche Erben
Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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